Inkasso


Ein besonderes Ärgernis ist es, wenn Sie als Unternehmer Ihrem Kunden ordnungsgemäß die Leistung erbracht haben und somit in Vorleistung gegangen sind, Ihr Kunde dann aber seinerseits nicht zahlt.

Nachdem Ihre Mahnung erfolglos blieb und Ihr Kunde in Verzug ist, ist es ratsam, nunmehr unverzüglich Ihren Kunden anwaltlich zur Zahlung anzuhalten. Wenn Ihr Kunde auch hierauf nicht durch Zahlung reagiert, sollte unverzüglich Mahnbescheid und nach Verstreichen der Widerspruchsfrist Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Es wird dann unverzüglich nach Erhalt des Vollstreckungsbescheides die Zwangsvollstreckung eingeleitet.

Auch Ihre gerichtlich erstrittenen Urteile sollten unverzüglich durch Einleitung geeigneter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung verholfen werden.

Letztendlich werden dem Schuldner sämtliche Ihnen entstandenen Kosten der Vollstreckungsmaßnahmen auferlegt, die sodann wiederum ggf. vollstreckt werden können.

Aus Titeln (z.B. Urteile, Vollstreckungsbescheide) kann 30 Jahre lang vollstreckt werden.

Rechtzeitig informieren, führt zum Ziel!